Neue EASA Grundverordnung – wichtige Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 „EASA Grundverordnung“ (EASA-GV) ist zum 11. September 2018 in Kraft getreten. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.

Welche Luftfahrtspezifischen Bereiche sind nun durch die neue Grundverordnung abgedeckt?

Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb, Personenlizenzen, Flughäfen, Flughafenausrüstung Flugsicherheitsmanagement (Safety Management), Luftverkehrsmanagement und Flugsicherungsanlagen, unbemannte Luftfahrzeuge, Bodenabfertigungsdienste, Gestaltung von Luftraumstrukturen, Cybersicherheit.

Welche weiteren Neuerungen wurden unter anderem eingeführt?

  • Gegenseitige Übertragungsmöglichkeit von Aufgaben zwischen Behörden und EASA 
  • Pool europäischer Luftfahrtinspektoren
  • Informationsspeicher bei der EASA
  • Neue Flexibilitätsbestimmungen (früher bekannt als „Artikel 14 Ausnahme“)
  • Einführung eines flexiblen und leistungsbasierten Zulassungs- und Aufsichtssystems
  • Erleichterungen für die allgemeine Luftfahrt; „Opt-In“ / „Opt-Out“ Möglichkeiten
  • Harmonisierter regulativer Rahmen für unbemannte Flugzeuge (Drohnen) in Europa, unabhängig von ihrer Betriebsmasse.

Zudem wurde die Liste der Luftfahrzeuge (bis dato bekannt unter dem Begriff „Annex II Luftfahrzeuge“), die von der EASA-GV ausgenommen sind, geändert und ergänzt. Die Liste der Luftfahrzeuge wurde neu als Anhang I gestaltet.

Fur welche Bereiche gilt die neue EASA-GV nicht?

Für alle Luftfahrzeuge im Anhang I. Zudem gilt die EASA-GV weiterhin nicht für Luftfahrzeuge, während sie Militär-, Zoll-, Polizei-, Such- und Rettungsarbeiten, Brandbekämpfung, Grenzkontrollen, Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen ausführen. Folgende Kategorien von Luftfahrzeugen können ebenfalls von der neuen EASA-GV ausgenommen werden (Entscheidung des jeweiligen Mitgliedsstaates)
  • Bemannte Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg (Land-LFZ), bzw. 650 kg (Wasser-LFZ)
  • Bemannte Hubschrauber mit höchstens zwei Sitzen, MTOM von nicht mehr als 600 kg (Land), bzw. 650 kg (Wasser)
  • Bemannte Segelflugzeuge und Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und MTOM von nicht mehr als 600 kg
Zu den übrigen Themen wie Übergangsbestimmungen bzw. aktuelle Entwicklungen im Bereich Drohnen informieren wir in den kommenden Ausgabenund auf www.austrocontrol.at.

Weitere Informationen finden Sie auch auch unter:
www.easa.europa.eu
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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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