COVID-19-Lockerungsverordnung: Information für Flugschulen und Piloten
Am 15.5.2020 tritt die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft, die auch die Luftfahrt direkt betrifft.
Die COVID-19-Lockerungsverordnung stellt klar, dass Luftfahrzeuge, die nicht als Massenverkehrsmittel (vgl § 1 Abs 3) gelten, den Fahrgemeinschaften gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 2).

Das gemeinsame Fliegen ist somit unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen gemäß § 4 Abs 1 (Tragen einer Mund-/Nasenabdeckung) explizit erlaubt. Auch ist die Ausbildung von Piloten wieder erlaubt, nachdem Flugschulen nunmehr den Fahrschulen gleichgestellt sind (vgl § 5 Abs 1 Z 3).
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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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