EU-weit einheitliche Betriebsregelungen für Ballone und Segelflugzeuge treten 2019 in Kraft
Ab dem 08.04.2019 gelten für Ballone – unbeschadet der Übergangsbestimmungen bis 08.10.2019 – hinsichtlich des Flugbetriebes die unionsrechtlichen Vorschriften (Verordnung (EU) 2018/395); ab dem 09.07.2019 sind sie auch für Segelflugzeuge anwendbar (Verordnung (EU) 2018/1976).
Nationale Bestimmungen wie für die Mindestausrüstung, derzeit in der ZLLV geregelt, oder Genehmigung der Verwendung eines Luftfahrzeuges mittels Verwendungsartenbescheinigung entfallen (siehe Lufttüchtigkeitshinweis LTH 72 und Newsletterbeitrag März). Die Verantwortlichkeiten des Piloten, die notwendigen Borddokumente und die notwendige betriebliche Mindestausrüstung werden damit neu geregelt. Zusammenfassende Informationen dazu sind auf den Austro Control - Operationellen Briefing Cards zusammengefasst. Für Segelflugzeuge und Ballone gemäß Annex I (Amateurbau, historische Luftfahrzeuge) der EU-Grundverordnung gelten die bisherigen nationalen Vorschriften weiter; Part-BOP für Ballone und Part-SAO für Segelflugzeuge sind dafür nicht anwendbar. Im Gegensatz zur bisherigen Registerverantwortung ist nun die Austro Control zuständige Behörde für alle Betreiber von Ballonen und Segelflugzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz, ihren Niederlassungsort oder ihren Wohnsitz in Österreich haben. Das betrifft daher auch Ballone und Segelflugzeuge, die auf einem ausländischen Register längerfristig in Österreich betrieben werden. Zur Erfassung der in Österreich tätigen Betreiber sind die Betreiber von ausländisch, d.h. nicht-OE, registrierten Segelflugzeugen gemäß AMC1 SAO. GEN.110(a) verpflichtet, Austro Control darüber in Kenntnis zu setzen. Diese Information hat folgende Daten zu enthalten:
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