Welche Auswirkungen hat der BREXIT?
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass - sollte es zu keinem Abkommen mit der EU kommen - alle relevanten europäischen Vorschriften, insbesondere auch die EASA Grundverordnung und alle angeschlossenen Durchführungsverordnungen, ab dem 30. März 2019 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten würden.
Hintergrundinformation:

Nachdem sich das britische Unterhaus am 15.Jänner 2019 gegen den EU-Brexit-Deal ausgesprochen hat, kann aus heutiger Sicht ein „No-Deal“ nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Austrittsdatum würde das Vereinigte Königreich damit zu einem „Drittland“.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der rechtlichen Folgen bzw. der Maßnahmen, die auf europäischer Ebene für ein solches Szenario vorbereitet wurden.

Was konkret bedeutet ein No-Deal?

Luftverkehr:
Der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist ab dem Austrittsdatum unterbrochen. Mit dem Austrittsdatum fällt das Vereinigte Königreich automatisch nicht mehr unter die Luftverkehrsabkommen der Union. Detaillierte Informationen finden Sie unter diesem Link: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/air_transport_en.pdf
 
Luftfahrtunternehmen:
Mit dem Austrittsdatum verlieren die von der Behörde für die Zivilluftfahrt („Civil Aviation Authority“) des Vereinigten Königreichs erteilten Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen ihre Gültigkeit als EU-Betriebsgenehmigungen. Detaillierte Informationen finden Sie unter diesem Link:  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/air_transport_en.pdf
 
Luftfahrtsicherheit:
Wie bereits Eingangs festgehalten, gelten die EU-Vorschriften im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt ab dem Austrittsdatum nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Dies wirkt sich im Einzelnen wie folgt auf die verschiedenen Aspekte der Sicherheit in der Zivilluftfahrt aus:
  1. EASA-Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke und Propeller verlieren ab dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit. 
  2. Zeugnisse, die von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs (CAA-UK) auf Basis der EASA-Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurden, verlieren mit dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit in der EU. Darunter fallen z.B.: 
    • Lufttüchtigkeitszeugnisse
    • Fluggenehmigungen
    • Zulassungen für Luftverkehrsunternehmen, Instandhaltungsbetriebe, Flugschulen
    • Lizenzen für Wartungspersonal
    • Pilotenlizenzen
    • Fluglotsenlizenzen
    • Tauglichkeitszeugnisse 
    • Genehmigung für Fliegerärzte
  3. Zeugnisse, wie Freigabebescheinigungen für die Lufttüchtigkeit („Release to Service“) von CAA-UK genehmigten Unternehmen verlieren ihre Gültigkeit. Das betrifft insbesondere Ersatzteile für Luftfahrzeuge. 
  4. Ab dem Austrittsdatum gelten Luftfahrzeugbetreiber („AOC“) aus dem Vereinigten Königreich als Drittlandbetreiber. Dies bedeutet, dass eine eigene Genehmigung der EASA notwendig ist. („TCO" - Third Country Operator Authorisation) 
  5. Ab dem Austrittsdatum gelten im Vereinigten Königreich eingetragene Luftfahrzeuge als in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge. Das bedeutet, dass EU-Luftfahrzeugbetreiber, die ein solches Luftfahrzeug betreiben, den einschlägigen Bestimmungen Verordnung betreffend Luftverkehrsdienste hinsichtlich der Nutzung von in Drittländern registrierten Luftfahrzeugen genügen müssen. 
Personen, einschließlich Luftfahrtpersonal, sowie Organisationen im Vereinigten Königreich, die ihre Tätigkeit in der EU auch nach dem Austrittsdatum fortsetzen wollen, müssen sicherstellen, dass ab diesem Datum die Zertifizierungsanforderungen nach dem EU-Recht im Bereich der Flugsicherheit erfüllt sind.
 
Welche Maßnahmen wurden seitens der Europäischen Kommission und der EASA für ein mögliches „No-Deal“ Szenario gesetzt?

Um den erforderlichen Rechtsrahmen zu gewährleisten und eine abrupte Unterbrechung des Luftverkehrs zu vermeiden, sind Notfallmaßnahmen nur auf EU-Ebene erforderlich und möglich. Zusätzliche Maßnahmen auf nationaler Ebene sind nicht erforderlich.
  • EU: 
Die Kommission hat zwei befristete Maßnahmen angenommen, um einerseits zu verhindern, dass der Luftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich vollständig zum Erliegen kommt, und andererseits um grundlegende Verkehrsverbindungen aufrecht zu erhalten:
 
Luftverkehr
Ein Verordnungsvorschlag soll die Erbringung bestimmter Luftverkehrsdienstleistungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU-27 vorübergehend (für 12 Monate) gewährleisten. Detaillierte Informationen finden Sie unter diesem Link:  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/893-aviation-connectivity.pdf
 
Luftfahrtsicherheit:
Ein Verordnungsvorschlag zur Flugsicherheit soll die Gültigkeit bestimmter bestehender Lizenzen vorübergehend (für 9 Monate) verlängern. Detaillierte Informationen finden Sie unter diesem Link:  https://ec.europa.eu/info/files/air-transport-safety-com-2018-894_en
  • EASA: 
EASA hat die Möglichkeit geschaffen, dass betroffene Organisationen (z.B.: AOC, Instandhaltungsorganisationen, Flugschulen) noch vor dem Austrittsdatum einen Antrag auf Ausstellung eines Zertifikats als „Drittstaaten-Organisation“ stellen können. Zudem sollen seitens der CAA-UK ausgestellte Zertifikate weiter gelten. Detaillierte Informationen finden Sie unter diesen Links:
 
Alle Informationen zum Brexit finden Sie auf folgender Seite der Europäischen Kommission:

https://ec.europa.eu/info/brexit

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