Abgrenzung zwischen gewerblicher Beförderung und Selbstkostenflügen
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012, die die unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb festlegt, bezeichnet als „Gewerblichen Luftverkehrsbetrieb“ den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen.
Zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehrsbetrieb bedarf es grundsätzlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sowie einer Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder im Fall von gewerblicher Beförderung mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen oder der ausschließlichen Durchführung von Rundflügen einer Beförderungsbewilligung samt Betriebsaufnahmegenehmigung gemäß dem österreichischen
Luftfahrtgesetz (LFG). Davon ausgenommen sind nach derzeit geltender Rechtslage folgende Fälle gemäß § 102 Abs. 4 LFG: 1. Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten 2. Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern 3. Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen
Verstöße gegen diese luftfahrtrechtlichen Vorgaben stellen jedenfalls Verwaltungsübertretungen dar und werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geahndet. Außerdem kann es im Schadensfall auch umfangreiche Haftungsansprüche gegen den Piloten und den Halter nach sich ziehen. Sobald der Teil-NCO über den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen, Segelflugzeugen (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) anwendbar sein wird (voraussichtlich ab August 2016) wird es zu weiteren Erleichterungen und Detaillierungen bei Selbstkostenflügen und einer Erweiterung der Möglichkeit für Einführungsflüge (Schnupperflüge, die derzeit in Österreich nur Flugschulen vorbehalten sind) kommen. |
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