Die neue EASA Grundverordnung tritt am 11. September 2018 in Kraft
Das Hauptziel der Grundverordnung (GV) besteht darin, in der Europäischen Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrecht zu erhalten. Zudem zielt diese Verordnung darauf ab, die Luftfahrtpolitik in Europa insgesamt zu unterstützen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche in der Union zu erhöhen.
Weitere wesentliche Ziele sind:
  • Ein hohes und einheitliches Umweltschutzniveau zu erreichen;
  • Die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen in Europa sicherzustellen;
  • Die Kosteneffizienz durch Förderung von einheitlichen Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren zu erhöhen;
  • Die Mitgliedsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von Chicago zu unterstützen;
  • Die Forschung und Innovation unter anderem im Rahmen von Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren zu fördern;

Warum eine neue Grundverordnung?

Am 7. Dezember 2015 hat die Europäische Kommission eine neue Luftfahrtstrategie für Europa beschlossen. Die neue Luftfahrtstrategie für Europa umfasst einen Plan,
  • wie den zukünftigen Herausforderungen, vor denen der gesamte Luftfahrtsektor der EU steht, adäquat begegnet werden kann und
  • die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrtindustrie weltweit zu verbessern.
 
Dieser Plan beinhaltet daher neben wirtschaftlichen Maßnahmen auch einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Grundverordnung um die notwendigen Anpassungen der luftfahrtrelevanten Regelstruktur in Europa sicherzustellen.
 
In den letzten 3 Jahren wurde dieser Vorschlag für eine neue GV diskutiert und verhandelt. Nunmehr ist diese neue GV als „Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit“ am 22. August 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und tritt am 11. September 2018 in Kraft. Sie ersetzt die derzeitige Verordnung (EU) 216/2008 zur Gänze.

Was sind die wichtigsten Inhalte? / Was ist neu?

Die neue GV ermöglicht eine verbesserte Unterstützung des europäischen Luftfahrtsystems in dem die Partnerschaft zwischen EASA und Mitgliedsstaaten verstärkt wird. Sie schafft die rechtlichen Grundlagen für
  • die strukturierte gegenseitige Unterstützung, gemeinsame Verwendung von Ressourcen (Pool von europäischen Luftfahrtinspektoren) und intensiverem Informationsaustausch zwischen den Behörden;
  • die Möglichkeit der gegenseitigen Übertragung von Verantwortlichkeiten zwischen den Behörden;
  • einen sogenannten Notfallaufsichtsmechanismus, sollte eine Behörde nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben erfüllen zu können;
  • die Einrichtung eines bei EASA angesiedelten gemeinsamen Informationsspeichers für Zertifikate, Dokumente, etc.;
 
Gemeinsam mit der Einführung eines flexiblen und leistungsbasierten Zulassungs- und Aufsichtssystems, das den Aufsichtsbehörden ermöglicht einen risikobasierten Ansatz zu wählen, wird die Basis für folgende neue Prinzipien geschaffen:
 
  • Erstellung und Anwendung von verhältnismäßigen, leistungsbezogenen Regeln;
  • Sicherheitsplan für Europa und nationale Sicherheitspläne („State Safety Programme“);
  • Flexibilitätsmöglichkeiten/Erleichterungen für die allgemeine Luftfahrt;
  • Opt-in Möglichkeiten für Flugzeughersteller;
  • Flexibilität für die Mitgliedstaaten, die Verordnung (auf freiwilliger Basis) auf Tätigkeiten anzuwenden, die normalerweise von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind (zB Opt-in für staatliche Luftfahrzeuge);
 
Zudem werden Lücken und Inkonsistenzen, die bei der bestehenden Grundverordnung (EU) 216/2008 vorhanden sind, geschlossen, und die Basis zur Bewältigung zukünftiger Herausforderungen auf Grund neuer digitaler Technologien und Entwicklungen im Luftfahrtbereich etabliert, wie zB:
 
  • Zusammenwirken mit Sicherheits- und Umweltgesetzen (Cyber ​​Security, Chemikalienrecht);
  • Sicherheitsstandards für die Bodenabfertigung am Flughafen;
  • Europäische Anforderungen für die Zertifizierung von Fluglärm und Emissionen (Verbesserung der Verhandlungsposition der EU in der ICAO; Flexibilität für die Mitgliedstaaten);
  • Anpassung an neue Technologien: harmonisierter regulativer Rahmen für unbemannte Flugzeuge in Europa.
 
Das bedeutet, dass der Geltungsbereich der EASA auf das gesamte Spektrum der Luftfahrtlandschaft konsolidiert und das europäische Luftfahrtsystem insgesamt gestärkt wird, wobei die EASA und die europäischen Mitgliedstaaten flexibler zusammenarbeiten können. Die Rolle der EASA im Bereich der Drohnen wird formalisiert, sodass die Agentur Regeln für Drohnen aller Größenordnungen aufstellen und die Normen für den kommerziellen Markt in ganz Europa harmonisieren kann. Die Verordnung erweitert die Rolle der Agentur in Bereichen wie Umweltschutz, Forschung und Entwicklung oder internationale Zusammenarbeit. Das neue Mandat verleiht der EASA auch eine koordinierende Rolle bei der Cybersicherheit in der Luftfahrt. 

Welche Auswirkungen hat die neue Grundverordnung?

Unmittelbar besteht für die Luftfahrtindustrie (Unternehmen, Piloten, etc.) kein Handlungsbedarf.
 
Neben der Aufhebung der bestehenden (EG) Nr. 216/2008 durch die am 11. September 2018 in Kraft tretende neue GV hat das folgende Auswirkungen:
 
  • Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) wird mit Wirkung vom 11. September 2018, mit Ausnahme einiger Artikel die maximal bis 12. September 2023 in Kraft bleiben, aufgehoben.
     
  • Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird ab dem Tag des Beginns der Anwendung der detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.
 
Weiters werden folgende Verordnungen und Richtlinien geändert:
 
  • (EG) Nr. 2111/2005 (Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist);
  • (EG) Nr. 1008/2008 (Durchführung von Luftverkehrsdiensten);
  • (EU) Nr. 996/2010 (Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt);
  • (EU) Nr. 376/2014 (Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt);
  • 2014/30/EU (Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit);
  • 2014/53/EU (Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt);
 
In den Übergangsbestimmungen (Artikel 140) ist (kurz zusammengefasst) geregelt, dass
 
  • die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse gültig bleiben;
  • die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen spätestens bis zum 12. September 2023 an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst werden. Bis dahin sind die Begriffe
    - „gewerbliche Tätigkeit“
    - „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“
    - „Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr“
    aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 noch gültig.

Was sind die nächsten Schritte? 

  • Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen GV sind seitens EASA Änderungen zu den Verordnungen
    - (EU) Nr. 748/2012 (Zertifizierung)
    - (EU) Nr. 1321/2014 (Lufttüchtigkeit)
    - (EU) Nr. 1178/2011 (Piloten)'
    - (EU) Nr. 965/2012 (Operationelle Vorschriften)
    zu entwickeln, um sie insbesondere hinsichtlich Luftfahrzeugen, die in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden, an die neue Grundverordnung anzupassen.
     
  • Bis zum 12. September 2021 kann die EASA Anleitungen zur freiwilligen Verwendung durch die Mitgliedstaaten erlassen, um die Ausarbeitung verhältnismäßiger nationaler Vorschriften für die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb der in Anhang I der neuen GV aufgeführten Luftfahrzeuge wie historische Luftfahrzeuge, Amateurluftfahrzeuge, Tragschrauber, etc. zu unterstützen.
     
  • Hinsichtlich unbemannter Luftfahrzeuge gilt die bestehende Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 solange weiter, bis die neue „EU Drohnenregulierung“ in Kraft tritt. Das bedeutet, dass für unbemannte Luftfahrzeuge unter 150kg im Moment weiterhin die jeweiligen nationalen Vorschriften gelten.
     
  • Die Mitgliedstaaten müssen bestehende bilaterale Vereinbarungen, die sie in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittländern geschlossen haben, so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und jedenfalls vor dem 12. September 2021 kündigen oder anpassen.

 

Wo finden sich die wichtigsten Informationen?

Hier geht es zur Luftfahrtstrategie
Hier geht es zum Text der neuen Grundverordnung
Hier geht es zur EU Verordnungsstruktur

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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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