Wichtiger Hinweis: Nachträgliche Beschichtung von Ballonhüllen nicht zulässig
Das LBA in Deutschland hat Hinweise darauf erhalten, dass Ballonhüllen nachträglich beschichtet wurden, um die Lebensdauer zu verlängern. Nach Rückfragen des LBA bei Entwicklungsbetrieben sowie bei Inhabern von Musterzulassungen sind keine genehmigten Instandhaltungsunterlagen für solche Beschichtungen bekannt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine eigenmächtige Beschichtung der Ballonhülle eine bauliche Änderung bzw. Instandhaltungsmaßnahme darstellt.

Eine nachträgliche Beschichtung von Ballonhüllen ist derzeit unter luftrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig.
 

Was bedeutet das in der Praxis?
  • Keine „Beschichtungsmaßnahmen“ an der Hülle durchführen oder beauftragen, wenn dafür keine genehmigten Unterlagen/Anweisungen vorliegen (approved data).
  • Wenn ein Verdacht besteht, dass eine Hülle bereits nachträglich beschichtet wurde:
    • mit Instandhaltungsbetrieb sprechen und klären, welche zulässigen Schritte möglich sind,
    • Sachverhalt sauber dokumentieren (z. B. Historie/Unterlagen),
    • im Zweifel die technische Unterstützung des Herstellers bzw. Musterinhabers nutzen 
Hintergrund & Quelle
Die Mitteilung des LBA findet ihr hier:
 
Bei Fragen oder Unsicherheiten, wie in einem konkreten Fall vorgegangen werden soll, stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung:  generalaviation@austrocontrol.at – Wir unterstützen dabei, das Thema lufttüchtigkeits- und regelkonform einzuordnen.
 
Für Fragen oder Feedback senden Sie uns ein E-Mail an info@austrocontrol.at oder verwenden Sie das Kontaktformular

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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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