Einflug in eine TRA (Temporary Reserved Airspace) – Nur bei Aktivierung erlaubt!
Wichtige Informationen zum Einflug in temporär reservierte Lufträume (TRAs), von besonderem Interesse für den Thermik/Streckenflug.
Einflug nur bei aktivierter TRA erlaubt!
Der Einflug in eine TRA ist ausschließlich gestattet, wenn diese aktiv ist. Vor dem Einflug ist unbedingt zu prüfen, ob die TRA tatsächlich geöffnet wurde. Dies kann über:
  • ATIS (Automatic Terminal Information Service) per Funk oder Telefon
  • oder direkt über Funkfrequenzen des zuständigen FIS/ATC
erfolgen. Eine bloße Planung oder Anmeldung reicht nicht aus – die tatsächliche Aktivierung ist entscheidend!
 
Was ist ein TRA?
TRA steht für Temporary Reserved Airspace – ein zeitlich begrenzt reservierter Luftraum. Dieser befindet sich in der Regel im kontrollierten Luftraum der Klasse D. Der Vorteil für Sie als Pilot: Ist die TRA aktiviert, benötigen Sie keine gesonderte Freigabe zur Nutzung dieses Luftraums.
 
Streckenflug – Eigenverantwortung ist gefragt
Gerade im Streckenflug bietet eine aktivierte TRA mehr Freiheit – jedoch auch mehr Verantwortung. Pilot:innen sind selbst dafür verantwortlich, sich:
  • mit den Grenzen und Verfahren der TRA vertraut zu machen
  • Start- und Endzeit der Aktivierung beachten
  • TRA rechtzeitig verlassen
  • Kein Einflug ohne vorherige Prüfung der Aktivierung! 
Sicherheit und Rücksichtnahme
In einer aktivierten TRA ist mit weiterem Luftverkehr zu rechnen. Die TRA wird in der Regel als Luftraumklasse G behandelt – nach Anmeldung –, was bedeutet, dass eine Koordination mit anderen Luftfahrzeugen zwingend erforderlich ist.
 
Vermeiden Sie Luftraumverletzungen
Jede Luftraumverletzung kann zu ernsten Konsequenzen führen – von behördlichen Maßnahmen bis hin zur Gefährdung des Luftverkehrs. Achten Sie daher stets auf:
  • aktuelle Luftraumdaten
  • regelmäßige Briefings
  • und eine gewissenhafte Flugvorbereitung 
Für Rückfragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
generalaviation@austrocontrol.at
 
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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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