Werbeverbot für Selbstkostenflüge beachten
Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden und im gewerblichen Luftverkehr ist vom Anbieter die Identität des ausführenden Beförderers bekannt zu geben. Diese Änderungen sind seit der Novelle des Luftfahrtgesetzes (LFG) im Jahr 2021 in Kraft. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Gemäß der neuen Fassung des § 102 Abs. 4 LFG ist es nicht erlaubt, Selbstkostenflüge öffentlich zu bewerben. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Pilotinnen und Piloten und Betreiber:innen von Luftfahrzeugen, die im Rahmen der allgemeinen Luftfahrt Passagiere zu Selbstkostenpreisen befördern. Das LFG sieht grundsätzlich die Möglichkeit solcher Flüge vor, stellt aber gleichzeitig sicher, dass für die Passagiere eine klare Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Flügen gewahrt bleibt.
 
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser neuen Regelung liegt auch bei den verantwortlichen Pilotinnen und Piloten.
 
Bei der Durchführung von Selbstkostenflügen empfiehlt Austro Control verantwortlichen Pilotinnen und Piloten zusätzlich zur Passagiereinweisung, die Passagiere auch auf die Durchführung eines nicht-gewerblichen Fluges hinzuweisen und über die unterschiedlichen Sicherheitsniveaus bei solchen Flügen im Vergleich zum gewerblichen Luftverkehr zu infomieren.

Außerdem sehen die gesetzlichen Vorgaben vor, dass den Fluggästen vom Beförderer, d.h. vom Piloten bzw. vom Betreiber, eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgelts auszustellen ist, die für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle betrifft die Pflicht zur Bekanntgabe des Beförderers bei gewerblichen Flügen, die in § 102 Abs. 6 LFG geregelt ist. Hierdurch soll Transparenz geschaffen werden, damit die Passagiere informiert sind, welches Unternehmen die Beförderung bzw. den Flug tatsächlich durchführt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten.

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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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